Einreise aus Staaten der EU/EGP

Personen, die aus einem EU/EWR Mitgliedstaat in die Republik Kroatien reisen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)

*Personen, die direkt aus den Staaten und/oder Regionen der Europäischen Union oder aus Staaten und/oder Regionen des Schengen-Raums und assoziierten Staaten des Schengen-Raums kommen und sich derzeit auf der sogenannten grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten befinden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wird die Einreise in die Republik Kroatien unter den gleichen Bedingungen wie vor Beginn von COVID-19 ermöglicht (sie müssen weder einen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen noch in die Selbstisolation gehen), wenn sie keine Anzeichen einer Krankheit aufweisen und keinen engen Kontakt mit einer erkrankten Person hatten.

Wenn die oben genannten Personen bis zu den Grenzübergängen der Republik Kroatien durch andere Länder/Regionen ohne Aufenthalt übergegangen sind, sollten sie am Grenzübergang nachweisen, dass sie sich nicht in Transitgebieten aufgehalten haben und in diesem Fall müssen sie keinen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 nicht älter als 48 Stunden vorweisen, noch in die Selbstisolation gehen.

Eine grafische Darstellung der Länder nach Farben nach dem COVID-19-Krankheitsrisiko finden Sie auf der Website des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

*Alle anderen Personen, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit aus EU/EWR Mitgliedstaaten/Regionen in die Republik Kroatien kommen und sich derzeit nicht auf der sogenannten grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten befinden, müssen einen negativen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet vom Zeitpunkt der Abstrichnahme bis zur Ankunft am Grenzübergang), oder einen PCR-Test für SARS-CoV-2 durchführen unmittelbar nach der Ankunft in die Republik Kroatien (auf eigene Kosten) mit der Verpflichtung zur Selbstisolierung bis zum Eintreffen eines negativen Befundes. Sollte die Durchführung eines PCR-Test unmöglich sein, wird eine 14-tägige Selbstisolation vorgeschrieben.

*Ausnahmsweise müssen folgenden Kategorien von Personen, die aus einem EU/EWR Mitgliedstaat/Region einreisen, die sich derzeit nicht auf der grünen Liste des Europäischen Zentrums für die Kontrolle und Prävention von Krankheiten befinden, keinen PCR-Test für SARS-CoV-2 vorweisen:

  • Arbeitnehmer oder Selbstständige, die während der COVID-19-Pandemie wichtige Aufgaben erfüllen, einschließlich Gesundheitspersonal, Grenz- und entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter, wie es in den Leitlinien zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern während der COVID-19-Pandemie festgelegt ist, sofern sie sich nicht länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien oder außerhalb Kroatiens aufhalten;
  • Schüler, Studenten und Praktikanten, die täglich ins Ausland reisen, sofern sie sich nicht länger als 12 Stunden in der Republik Kroatien oder außerhalb der Republik Kroatien aufhalten;
  • Seeleute und Arbeitnehmer im Verkehrssektor oder Transportdienstleister, einschließlich LKW-Fahrer, die Waren zur Verwendung im Hoheitsgebiet des Landes befördern, und solche, die nur auf der Durchreise sind;
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen und Personen, die einen Anruf von internationalen Organisationen erhalten und deren physische Präsenz für das Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, Militär- und Polizeipersonal sowie humanitäres und ziviles Schutzpersonal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  • Personen, die aus dringenden familiären oder geschäftlichen Gründen reisen, einschließlich Journalisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  • Personen auf der Durchreise, die verpflichtet sind, die Republik Kroatien innerhalb von 12 Stunden nach der Einreise zu verlassen;
  • Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen reisen.

Die Bestimmungen über Arbeitnehmer im Grenzgebiet gelten angemessen auch für andere Kategorien von Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder ihres Berufs häufig die Staatsgrenze überschreiten müssen (z. B. Sportler, die für Vereine in einem Nachbarland spielen).

Die Passagiere, die von der Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR Test auf SARS-COV-2 ausgenommen sind, bzw. denen am Grenzübergang keine Selbstisolationmassnahme auferlegt wird, sind verpflichtet, bei der Einreise in die Republik Kroatien die glaubwürdigen Dokumente vorzuweisen, die den Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des negativen PCR-Testes oder für die Befreiung von der Selbstisolationsmassnahme beweisen.

» Einreise aus anderen Ländern [non-EU/EGP]
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» Anmerkung über den Ablauf der Frist oder das Nichtvorhandensein eines PCR Tests
» Für geheilte Covid-19 Patienten